Erwägungen
Die Bank X. verwahrt Vermögenswerte von A. Am 27. Januar 2009 errichtete die Erwachsenen- und Kindesschutzkommission der Stadt Bern über A. eine Beistandschaft auf eigenes Begehren. Mit Saldierungsauftrag vom 7. Juli 2009 wies der Beistand die Bank X. an, sämtliche Konti und Depots von A. zu saldieren und das Guthaben auf ein Konto bei der Bank C. zu übertragen.
Gegen diese Handlung des Beistands erhob die Bank X. am 20. Juli 2009 Beschwerde gemäß Art. 420 Abs. 1 ZGB. Die Erwachsenen- und Kindesschutzkommission der Stadt Bern trat darauf am 22. September 2009 nicht ein. Die Bank X. erhob daraufhin weitere Beschwerden, die letztlich bis zum Bundesgericht gelangten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Bank X. zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 420 ZGB gegen die Handlung des Beistands legitimiert ist. Es kam zum Schluss, dass die Bank X. nicht als nahestehende Person der verbeiständeten A. gelten kann und somit nicht zur Vormundschaftsbeschwerde legitimiert ist, wenn sie auf diesem Weg Interessen der Verbeiständeten wahren will.
Das Bundesgericht führte aus, dass gemäß der Rechtsprechung ein Dritter zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wenn er sich auf Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte und Interessen geltend macht, die hätten berücksichtigt werden müssen. Beruft sich der Dritte auf Interessen des Schutzbedürftigen, muss er diesem jedoch nahestehen, um legitimiert zu sein.
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