Sachverhalt

Die Minderjährige S., geboren 1993, wurde 1997 auf Anordnung der Vormundschaftsbehörde von Y. in einer Institution untergebracht. Im Jahr 2006 ordnete die Vormundschaftsbehörde von X. ihre Unterbringung in einem Internat an, was die für die Sozialhilfe zuständige Gemeinde Y. ablehnte, die Kosten zu übernehmen. Die Minderjährige legte Beschwerde gegen diese Ablehnung ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die für die Sozialhilfe zuständige Behörde (Y.) an die von der Vormundschaftsbehörde (X.) gemäß Bundesrecht angeordnete Unterbringungsmaßnahme gebunden ist. Sie kann die Kostenübernahme nicht mit Bestimmungen des kantonalen Sozialhilferechts ablehnen. Die kantonalen Sozialhilfebehörden haben nämlich nicht das Recht, eine vom Vormundschaftsgericht auf der Grundlage…