Art. 288 ZGB
Abfindung
1 Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
2 Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich: 1. wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und 2. wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Passivlegitimation bei der Abänderungsklage für Kindesunterhalt im Bevorschussungsfall; Gegenstand der Subrogation; das bevorschussende Gemeinwesen ist aus materiellen Gründen nicht passivlegitimiert (Änderung der Recht…0 Zitierungen
-
2§ 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 der Verordnung vom 210 Zitierungen
-
3Mit der Berufung an das Bundesgericht kann entgegen [BGE 49 II 151](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_BGE_49_II_151) auch im Falle der Entziehung der elterlichen Gewalt nicht gerügt werden, dass der Entscheid der…0 Zitierungen
-
4Unzulässigkeit der Berufung gegen Entscheide, welche die Stellung eines ausserehelichen Kindes unter Vormundschaft oder unter die elterliche Gewalt der Mutter oder des Vaters zum Gegenstand haben (Art. 44 OG)0 Zitierungen
-
5BGE 67_II_90 Zitierungen20.03.1941 · 0 Zitierungen
-
6BGE 38_II_7690 Zitierungen06.11.1912 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Fürsorge1 Zitierungen
-
Ehescheidung0 ZitierungenLC220017· 22.12.2022 · 0 Zitierungen
-
0 Zitierungen15.06.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.