Art. 7 ZUG

Minderjährige Kinder

1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.
2 Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.
3 Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz:
  1. a. am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;
  2. b. am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen;
  3. c. am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt;
  4. d. an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes
    · 21.11.2017 · 44 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kostentragung des Heimatkantons
    · 17.07.2013 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 der Verordnung vom 21
    · 29.01.2009 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zum Vollzug gerichtlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen
    · 14.11.2008 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Richtigstellung des Unterstützungswohnsitzes eines dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnenden minderjährigen Kindes
    · 05.10.2023 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Unterstützungswohnsitz einer volljährigen Person in Familienpflege
    · 22.05.2024 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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