Art. 7 ZUG
Minderjährige Kinder
1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.
2 Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.
3 Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz:
- a. am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;
- b. am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen;
- c. am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt;
- d. an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes44 Zitierungen
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2Kostentragung des Heimatkantons31 Zitierungen
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3§ 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 der Verordnung vom 2119 Zitierungen
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4Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zum Vollzug gerichtlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen12 Zitierungen
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5Richtigstellung des Unterstützungswohnsitzes eines dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnenden minderjährigen Kindes10 Zitierungen
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6Unterstützungswohnsitz einer volljährigen Person in Familienpflege5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Sozialhilfe (kantonales Recht)33 Zitierungen
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Kostenersatz in der Unterstützungsangelegenheit X.________30 Zitierungen
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Sozialhilfe17 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.