Erwägungen
Der Kanton St. Gallen beschwerte sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, der die Zuständigkeit des Kantons Thurgau für die finanzielle Sozialhilfe an die Söhne A.A. und B.A. ab dem 1. April 2019 bestätigte. Die Kinder wurden am 30. November 2018 vorsorglich fremdplatziert, wobei gleichzeitig eine Begutachtung als Grundlage für den definitiven Entscheid über die Kindesschutzmassnahmen angeordnet wurde.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) entzog den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder und platzierte diese in einem Kinderheim. Am 1. April 2019 verlegte die Mutter ihren Wohnsitz vom Kanton St. Gallen in den Kanton Thurgau.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass es nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden kann, dass A.A. und B.A. erst ab dem Hauptentscheid der KESB vom 19. November 2019 als "dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil" wohnend im Sinne des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) galten. Zusammen mit der vorsorglich vorgenommenen Fremdplatzierung wurde eine Begutachtung als Grundlage für den definitiven Entscheid über die Kindesschutzmassnahme angeordnet.
Da für die Entscheidgrundlage noch…