Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob die Stadt Kreuzlingen oder die Einwohnergemeinde [U.] (Kanton St. Gallen) für die Sozialhilfe des Beschwerdeführers [A.] zuständig ist. [A.] wurde 2018 geboren und unmittelbar nach seiner Geburt zusammen mit seiner Mutter in einer betreuten Wohnmöglichkeit in [V.] (Kanton Thurgau) platziert. Aufgrund der psychischen Probleme der Mutter entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über [A.] und ordnete seine Unterbringung bei einer Pflegefamilie in [V.] an. Die Mutter meldete sich im Mai 2018 in [U.] ab und in Kreuzlingen an, wo sie einen Mietvertrag abschloss. Die Beiständin von [A.] ersuchte die Stadt Kreuzlingen, die Platzierungskosten zu übernehmen, was diese jedoch ablehnte.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde gegen diese Ablehnung ab. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss dem Zuständigkeitsgesetz (ZUG) der Kanton, in dem sich eine bedürftige Person mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält, für deren Sozialhilfe zuständig ist (Unterstützungswohnsitz). Für minderjährige Kinder gilt eine Sonderregelung: Sie teilen den Unterstützungswohnsitz ihrer Eltern oder des Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge sie stehen. Wenn sie jedoch dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, haben sie einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten gemeinsamen Wohnsitz mit den Eltern.
Im vorliegenden Fall war [A.] unmittelbar nach seiner Geburt fremdplatziert worden, da seine Mutter aufgrund…