Erwägungen

Der am 8. August 1987 geborene [X.] verfügt über das Bürgerrecht des Kantons Appenzell Innerrhoden. Er lebte bis April 2002 bei seiner Mutter im Kanton St. Gallen, dann zog er zu seinem Vater im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Mit Beschluss vom 4. Juli 2002 übertrug die Vormundschaftsbehörde Gossau die alleinige elterliche Sorge dem Vater. Am 20. Januar 2003 erteilte die Fürsorge- und Vormundschaftskommission Speicher die Kostengutsprache für eine Fremdplatzierung von [X.] im Lehrlingsheim Varnbüel in St. Gallen. Am 30. Mai 2003 brach [X.] den Aufenthalt im Heim ab, kehrte aber am 17. Juni 2003 wieder zu seinem Vater zurück. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden machte beim Heimatkanton Appenzell Innerrhoden die Erstattung der Unterstützungskosten geltend. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wies eine dagegen eingereichte Beschwerde des Kantons Appenzell Innerrhoden ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Kanton Appenzell Innerrhoden als Heimatkanton von [X.] grundsätzlich gegenüber dem Kanton Appenzell Ausserrhoden als Wohnkanton des Vaters ersatzpflichtig ist. Dies, weil [X.] während seines Aufenthalts im Lehrlingsheim Varnbüel einen eigenen…