Sachverhalt

B. und B.A. sind die Eltern von C. (geboren 2007). Mit Entscheid vom 17. Juni 2014 bestimmte das Bezirksgericht March C.s Wohnsitz als jenen des Vaters, B., in der Gemeinde Galgenen/SZ. Mit Entscheid vom 29. Juni 2016 entzog die KESB Ausserschwyz den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte C. in den sozialpädagogischen Wohngruppen A. in Uznach/SG. Die Gemeinde Galgenen lehnte es ab, die subsidiäre Kostengutsprache für diese Unterbringung zu leisten. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz entschied, dass die Gemeinde Galgenen für die Kostenübernahme zuständig sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte diesen Entscheid. Die Gemeinde Galgenen führt Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes gemäss Bundesrecht (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG) der Wohnsitz des Kindes am letzten gemeinsamen Wohnsitz mit den Eltern oder einem Elternteil massgebend ist. Da C. zum Zeitpunkt der Heimunterbringung bei seinem Vater in der Gemeinde Galgenen wohnte, befindet sich sein Unterstützungswohnsitz dort. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über den Wohnsitz, auf die die Interkantonale Vereinbarung…