Art. 4 ZUG

1 Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet.
2 Die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes
    · 21.11.2017 · 47 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kostentragung des Heimatkantons
    · 17.07.2013 · 39 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung
    · 27.01.2012 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Unterstützungswohnsitz einer volljährigen Person in Familienpflege
    · 22.05.2024 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Interkantonale Unterstützungszuständigkeit des Aufenthaltsortes bei fehlendem Unterstützungswohnsitz
    · 01.03.2023 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Unterstützungswohnsitz nach dem Zuständigkeitsgesetz
    · 20.11.2014 · 12 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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