Art. 4 ZUG
1 Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet.
2 Die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes47 Zitierungen
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2Kostentragung des Heimatkantons39 Zitierungen
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3Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung21 Zitierungen
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4Unterstützungswohnsitz einer volljährigen Person in Familienpflege13 Zitierungen
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5Interkantonale Unterstützungszuständigkeit des Aufenthaltsortes bei fehlendem Unterstützungswohnsitz12 Zitierungen
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6Unterstützungswohnsitz nach dem Zuständigkeitsgesetz12 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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42 Zitierungen
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36 Zitierungen05.07.2010 · 36 Zitierungen
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Sozialhilfe (kantonales Recht)35 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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