Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin 1 (A.A.), eine Schweizer Bürgerin mit Heimatort Wetzikon/ZH, befand sich zum Zeitpunkt ihres Spitaleintritts am 27. Oktober 2017 ohne fürsorgerechtlichen Unterstützungswohnsitz. Sie trat von ihrem damaligen Aufenthaltsort in Zuckenriet (Politische Gemeinde Niederhelfenschwil/SG) aus ins Kantonsspital Münsterlingen/TG ein, wo sie gleichentags ihre Tochter B.A. (Beschwerdegegnerin 2) gebar.
Die Spital Thurgau AG stellte am 5. Februar 2018 bei der Politischen Gemeinde Münsterlingen ein Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache für die Übernahme der Kosten der stationären Behandlung von A.A. und B.A. für die Zeit vom 27. bis 31. Oktober 2017 sowie vom 1. November bis 7. Dezember 2017. Das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau hiess die dagegen erhobenen Rekurse gut und wies die Politische Gemeinde Münsterlingen an, die subsidiäre Kostengutsprache zu erteilen.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Es erwog, dass bei fehlendem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) der aktuelle Aufenthaltsort massgebend ist. Dies gelte auch für "flottante" Personen, die von sich aus und damit ohne Zuweisung in ein Spital eintreten. Eine analoge Anwendung von Art. 9 Abs. 3 ZUG, wonach der Eintritt in ein Spital einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendigt, sei nicht…