Art. 9 ZUG

Im Allgemeinen

1 Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz.
2 Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung.
3 Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege beendigen einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes
    · 21.11.2017 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kostentragung des Heimatkantons
    · 17.07.2013 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung
    · 27.01.2012 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Unterstützungswohnsitz einer volljährigen Person in Familienpflege
    · 22.05.2024 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Interkantonale Unterstützungszuständigkeit des Aufenthaltsortes bei fehlendem Unterstützungswohnsitz
    · 01.03.2023 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Unterstützungswohnsitz nach dem Zuständigkeitsgesetz
    · 20.11.2014 · 9 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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