Art. 9 ZUG
Im Allgemeinen
1 Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz.
2 Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung.
3 Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege beendigen einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes33 Zitierungen
-
2Kostentragung des Heimatkantons27 Zitierungen
-
3Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung23 Zitierungen
-
4Unterstützungswohnsitz einer volljährigen Person in Familienpflege14 Zitierungen
-
5Interkantonale Unterstützungszuständigkeit des Aufenthaltsortes bei fehlendem Unterstützungswohnsitz11 Zitierungen
-
6Unterstützungswohnsitz nach dem Zuständigkeitsgesetz9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
39 Zitierungen
-
35 Zitierungen05.07.2010 · 35 Zitierungen
-
29 Zitierungen23.09.2003 · 29 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.