Erwägungen

Die 1987 geborene, entmündigte und unter elterlicher Sorge stehende R. bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung und eine Hilflosenentschädigung. Seit März 2005 lebt sie unter der Woche in der Stiftung A. und an den Wochenenden sowie in den Ferien bei ihrer Mutter G., welche die elterliche Sorge alleine innehat. Bis Juli 2009 wohnte die Mutter in X., Kanton Zürich, bevor sie nach Y. im Kanton Aargau umzog. Mit Beschluss des Gemeinderates Z./AG vom 7. September 2009 ging die Aufsicht über die entmündigte R. von der Vormundschaftsbehörde X. auf diejenige der Gemeinde Z. über.

Die Gemeinde X., welche bislang Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente von R. ausgerichtet hatte, ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse (SVA Aargau), um Festsetzung und Auszahlung dieser Leistung ab August 2009. Die zürcherische Gemeinde stellte sich auf den Standpunkt, mit der Wohnsitzverlegung der Versicherten in den Kanton Aargau sei auch die ergänzungsleistungsrechtliche Zuständigkeit auf diesen Kanton übergegangen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Wechsel des abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes der entmündigten, unter elterlicher Sorge stehenden Heimbewohnerin von X. nach Y. im Kanton Aargau zu einer Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der EL-Behörden führt. Die Ausnahmeregelung in Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG, wonach der Heimaufenthalt als solcher die Zuständigkeit nicht ändert, gilt nur für den Heimaufenthalt selbst, nicht aber für anderweitige Umstände, die den zivilrechtlichen…