Sachverhalt
Der Fall betrifft die Frage des Unterstützungswohnsitzes einer volljährigen Person nach Eintritt der Volljährigkeit. Die am 7. Juli 2002 geborene A. stand bis zu ihrer Volljährigkeit unter elterlicher Sorge und wurde mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) V. rückwirkend per 15. Juli 2018 bei einer Pflegemutter in der politischen Gemeinde (PG) W./ZH untergebracht. Mit Eintritt der Volljährigkeit am 7. Juli 2020 fielen die Kindesschutzmassnahmen dahin, und die KESB errichtete eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.
A. meldete sich am 7. Juli 2020 in der PG U. (Wohnort der Mutter) ab und in der PG W. an. Sie bekundete gegenüber der Berufsbeistandschaft die Absicht, dauernd in W. zu verbleiben, und schloss am 1. Oktober 2020 einen Betreuungsvertrag mit der Pflegemutter B. ab. Die Beistandschaft wurde per 1. Dezember 2020 an die KESB X. übertragen. Das Sozialamt W. lehnte am 11. Januar 2021 ein Sozialhilfegesuch von A. ab, während die PG U. die Unterstützung einstweilen übernahm und dem Kanton St. Gallen eine Unterstützungsanzeige unterbreitete. Der Kanton Zürich beantragte beim Kanton St. Gallen, den Unterstützungswohnsitz von A. der PG U. zuzuweisen, was dieser mit Beschluss vom 31. Mai 2022 ablehnte. Der Kanton Zürich erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Juli 2023 abwies. Der Kanton Zürich reichte schliesslich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, die auf Feststellung gerichtet war, dass der Kanton Zürich im Unterstützungsfall von A. keinen Kostenersatz zu leisten habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Unterstützungswohnsitz von A. ab Eintritt der Volljährigkeit in der PG W. bejahte und damit einen Kostenersatzanspruch des Kantons St. Gallen gegenüber dem Kanton Zürich anerkannte. Die Beschwerde des Kantons Zürich stützte sich auf die Rüge, der Unterstützungswohnsitz von A. bestehe über die Volljährigkeit hinaus in der PG U., da sie weiterhin in der Pflegefamilie lebte und eine behördliche Unterbringung in Familienpflege erforderlich sei.
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass sich der Unterstützungswohnsitz von A. ab Volljährigkeit nach den Bestimmungen für Erwachsene richtet. Gemäss Art. 4 Abs. 1 ZUG begründet der Aufenthalt in einem Kanton mit der Absicht des dauernden Verbleibens einen Unterstützungswohnsitz. Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass A. sich mit dieser Absicht in der PG W. aufhielt, was durch ihre polizeiliche Anmeldung, die Äusserung gegenüber der Berufsbeistandschaft und den Abschluss des Betreuungsvertrags belegt wurde.
Der Beschwerdeführer argumentierte, der Betreuungsvertrag stehe der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes entgegen, da A. weiterhin in der Pflegefamilie lebte. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück und betonte, dass Art. 5 ZUG nur bei behördlicher Unterbringung in Familienpflege die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes ausschliesst. Da…