Art. 34 ZUG
Beschluss und Beschwerde
1 Anerkennt der fordernde Kanton die Einsprache nicht und wird diese nicht zurückgezogen, so muss er sie unter Angabe der Gründe und ausdrücklicher Anrufung dieses Artikels abweisen.
2 Der Abweisungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach dem Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kostenersatzpflicht des Heimatkantons14 Zitierungen
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2Richtigstellung des Unterstützungswohnsitzes eines dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnenden minderjährigen Kindes9 Zitierungen
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3Unterstützungswohnsitz einer volljährigen Person in Familienpflege4 Zitierungen
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4Unterstützungswohnsitz nach dem Zuständigkeitsgesetz4 Zitierungen
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5Unterstützung bei Heimkehr in die Schweiz3 Zitierungen
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6Innerkantonaler Unterstützungswohnsitz3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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14 Zitierungen
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12 Zitierungen10.07.2007 · 12 Zitierungen
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11 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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