Sachverhalt
Der Kanton St. Gallen und der Kanton Zürich stritten über die Frage, ob eine Person ([A.] ) durch ihre polizeiliche Anmeldung in Zürich einen Unterstützungswohnsitz begründet hat. [A.] war seit 1991 vom Kanton Zürich wegen Drogenproblemen unterstützt worden, während der Heimatkanton St. Gallen die Kosten ersetzte. Nachdem [A.] am 20. April 1994 in Zürich angemeldet wurde und in einer Einrichtung des "Begleiteten Wohnens" lebte, stellte der Kanton St. Gallen ein Richtigstellungsbegehren, das der Kanton Zürich ablehnte. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hob den Entscheid des Kantons St. Gallen auf und stellte fest, dass die Kostenersatzpflicht des Kantons St. Gallen nicht am 19. April 1996 geendet habe.
Der Kanton St. Gallen erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte, den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements aufzuheben und festzustellen, dass seine Kostenersatzpflicht am 20. April 1996 geendet habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob [A.] durch ihre polizeiliche Anmeldung in Zürich einen Unterstützungswohnsitz begründet hat. Es stellte fest, dass die Frage des interkantonalen Unterstützungswohnsitzes unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz nach den Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes (ZUG) beurteilt wird. Nach Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ZUG obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers dem Kanton, in welchem sich der Bedürftige mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass der Heimbegriff im Zuständigkeitsgesetz nicht definiert ist und dass die Anwendung von Art. 5 ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu prüfen ist. Es stellte fest, dass das "Begleitete Wohnen" ein Heim im Sinne von Art. 5 ZUG ist, da es sich an einen bestimmten…