Art. 12 ZUG
Grundsatz
1 Die Unterstützung der Schweizer Bürger obliegt dem Wohnkanton.
2 Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt.
3 Der Kanton bezeichnet das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes27 Zitierungen
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2Kostentragung des Heimatkantons26 Zitierungen
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3Interkantonale Unterstützungszuständigkeit des Aufenthaltsortes bei fehlendem Unterstützungswohnsitz10 Zitierungen
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4Kostenersatzpflicht des Heimatkantons8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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25 Zitierungen05.07.2010 · 25 Zitierungen
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23 Zitierungen
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23 Zitierungen23.09.2003 · 23 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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