Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage der Kostentragung für die Unterstützung eines unmündigen Kindes, das aufgrund einer dauerhaften Fremdplatzierung einen eigenen Unterstützungswohnsitz gemäß Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG begründet hat.

Das minderjährige Kind L. wurde vom 1. Juli 1999 bis zum Beginn seiner Schulzeit im bernischen Schulheim Y. Mitte Oktober 2010 von seiner sorgeberechtigten Mutter in X. im Kanton Solothurn betreut. Mit dem Eintritt in das Schulheim Y. begründete L. entweder einen eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG oder teilte weiterhin den Unterstützungswohnsitz seiner Mutter.

Der Kanton Zürich als Beschwerdeführer und der Kanton Solothurn als Beschwerdegegner stritten darüber, ob L. einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz begründet hat und ob daraus eine Ersatzpflicht des Heimatkantons Zürich gemäß Art. 16 Abs. 1 ZUG folgt.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass L. entweder weiterhin den Unterstützungswohnsitz seiner Mutter in X./SO teilte oder aber gemäß Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten gemeinsamen Wohnsitz mit der Mutter in X./SO begründet hat.

Da L. den Wohnkanton Solothurn nicht verlassen hat, wird ihm die bisherige Wohnsitzdauer in Solothurn gemäß Art. 8 lit. c ZUG angerechnet. Eine Ersatzpflicht des Heimatkantons Zürich nach Art. 16 Abs. 1 ZUG besteht daher nicht.

Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 9 Abs. 1 ZUG, wonach der Wegzug aus dem Wohnkanton den Verlust des…