Art. 3 ZUG
Unterstützungen
1 Unterstützungen im Sinne dieses Gesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden.
2 Nicht als Unterstützungen gelten:
- a. Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs‑, Ausbildungs- und Versicherungskosten Minderbemittelter und andere Beiträge mit Subventionscharakter;
- b. die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu leistenden Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen. c. Beiträge aus besondern staatlichen und kommunalen Hilfsfonds;
- d. die Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen;
- e. die Erfüllung von Steuerschulden durch ein Gemeinwesen;
- f. die Aufwendungen eines Gemeinwesens für die unentgeltliche Prozessführung;
- g. die Übernahme der Bestattungskosten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kostentragung des Heimatkantons13 Zitierungen
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2Kostenersatzpflicht des Heimatkantons11 Zitierungen
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3Unterstützungsleistungen mit Subventionscharakter6 Zitierungen
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4Unterstützungswohnsitz nach dem Zuständigkeitsgesetz3 Zitierungen
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5Unterstützung bei Heimkehr in die Schweiz3 Zitierungen
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6Übernahme der Tarifdifferenzen aus der ausserkantonalen Hospitalisation von Personen des Asylrechts (Art. 20b Asylgesetz; Art. 41 Abs. 3 Krankenversicherungsgesetz)3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kostenersatz in der Unterstützungsangelegenheit X.________8 Zitierungen
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Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 16 ZUG)4 ZitierungenVB.2015.00294· 20.08.2015 · 4 Zitierungen
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VB.2015.002944 Zitierungen26.07.2013 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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