Sachverhalt

Der Kanton St. Gallen ist Heimatkanton von [A.] und ihrer Tochter. [A.] zog mit ihrer Tochter im April 2013 nach Zürich, wo sie von der Stadt Zürich mit Sozialhilfe unterstützt wurden. Ab Mai 2014 wurden [A.] und ihre Tochter in einer Mutter-Kind-Wohngruppe untergebracht, wofür die Stadt Zürich Kostenersatz vom Kanton St. Gallen verlangte. Der Kanton St. Gallen erhob dagegen Einsprache. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verpflichtete den Kanton St. Gallen, die geltend gemachten Tagespauschalen sowie den monatlichen Grundbedarf für [A.] und ihre Tochter zu übernehmen. Der Kanton St. Gallen erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass es sich bei den Mindestversorgertaxen um staatliche Beiträge mit Subventionscharakter nach Art. 3 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) handelt. Diese sind daher nicht als ersatzfähige…