Erwägungen
Der Kanton Uri stellte beim Bundesamt für Flüchtlinge einen Antrag auf Rückerstattung von Kosten in Höhe von insgesamt CHF 33'194.20, die ihm in den Jahren 1995 und 1996 aus der ausserkantonalen Hospitalisation von ihm zugewiesenen Asylbewerbern entstanden waren. Das Bundesamt wies den Antrag ab. Der Kanton Uri erhob daraufhin Verwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, welches das Bundesgericht um Prüfung der Zuständigkeit für einen Sprungrekurs ersuchte. Das Bundesgericht übernahm die Behandlung der Beschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Tarifdifferenz, die der Wohnkanton gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG zu übernehmen hat, wenn eine versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb ihres Wohnkantons befindlichen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals beansprucht, nicht als Fürsorgeauslagen zu betrachten sind, die der Bund dem Kanton gemäss Art. 20b Abs. 1 AsylG und Art. 14c Abs. 7 ANAG zurückerstatten muss. Diese Leistungen des Kantons haben den Charakter einer allgemeinen Subvention im…