Sachverhalt

Der schweizerisch-brasilianische Doppelbürger M. kehrte am 4. Mai 2008 als Rückwanderer in die Schweiz zurück und wurde von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt. Der Kanton Zürich zeigte den Unterstützungsfall dem Bundesamt für Justiz an und ersuchte um Kostenersatz des Bundes für die Zeit vom 4. Mai bis 3. August 2008. Das Bundesamt erkannte seine grundsätzliche Leistungspflicht an, kürzte die Abrechnung jedoch um die Miete für den Monat August 2008. Der Kanton Zürich erhob Beschwerde gegen diese Kürzung.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG) der Bund nur jene Mietkosten pro rata temporis zu vergüten hat, welche die ersten drei Monate nach der Rückkehr des Auslandschweizers betreffen. Eine formelle Betrachtungsweise, die an das Datum der Zahlung anknüpft, würde dazu führen, dass der Bund Rückvergütungen für Zahlungen leisten müsste, welche den Sozialhilfebedarf für einen weit grösseren Zeitraum abdecken. Dies widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck der Bestimmung, die die Kostenvergütung des Bundes ausdrücklich auf "längstens" drei Monate beschränkt. Eine…