Art. 18 ZUG

Ersatzpflicht des Bundes

1 Der Ersatz von Unterstützungskosten durch den Bund nach besonderen Erlassen bleibt vorbehalten.
2 Anspruch auf Ersatz hat der unterstützende Aufenthalts- oder Wohnkanton.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unterstützung bei Heimkehr in die Schweiz
    · 17.09.2012 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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