Art. 18 ZUG
Ersatzpflicht des Bundes
1 Der Ersatz von Unterstützungskosten durch den Bund nach besonderen Erlassen bleibt vorbehalten.
2 Anspruch auf Ersatz hat der unterstützende Aufenthalts- oder Wohnkanton.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unterstützung bei Heimkehr in die Schweiz0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Sozialhilfe1 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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