Art. 1 ZUG

1 Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.
2 Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen.
3 Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014 , die Unterstützung Asylsuchender, von Flüchtlingen, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen des Bundes.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes
    · 21.11.2017 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Richtigstellung des Unterstützungswohnsitzes eines dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnenden minderjährigen Kindes
    · 05.10.2023 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Unterstützung bei Heimkehr in die Schweiz
    · 17.09.2012 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Sozialhilfe (kantonales Recht)
    · 14.03.2014 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  • Kostenersatz in der Unterstützungsangelegenheit X.________
    · 29.06.2006 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  • VB.2002.00046
    11.04.2002 · 7 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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