Art. 1 ZUG
1 Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.
2 Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen.
3 Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014 , die Unterstützung Asylsuchender, von Flüchtlingen, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen des Bundes.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes15 Zitierungen
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2Richtigstellung des Unterstützungswohnsitzes eines dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnenden minderjährigen Kindes1 Zitierungen
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3Unterstützung bei Heimkehr in die Schweiz0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Sozialhilfe (kantonales Recht)17 Zitierungen
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Kostenersatz in der Unterstützungsangelegenheit X.________17 Zitierungen
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VB.2002.000467 Zitierungen11.04.2002 · 7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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