Art. 16 SuG

Rechtsform

1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
2 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn:
  1. a. die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder b. bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet.
3 Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt.
4 Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden.
5 Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vorgehensweise des SEM, wenn es beabsichtigt, auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen in Anwendung von Art. 89b Abs. 2 AsylG zu verzichten
    · 22.02.2024 · 0 Zitierungen
  2. 2
    Unterstützung bei Heimkehr in die Schweiz
    · 17.09.2012 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Übernahme der Tarifdifferenzen aus der ausserkantonalen Hospitalisation von Personen des Asylrechts (Art. 20b Asylgesetz; Art. 41 Abs. 3 Krankenversicherungsgesetz)
    · 26.08.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.