Art. 16 SuG
Rechtsform
1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
2 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn:
- a. die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder b. bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet.
3 Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt.
4 Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden.
5 Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorgehensweise des SEM, wenn es beabsichtigt, auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen in Anwendung von Art. 89b Abs. 2 AsylG zu verzichten0 Zitierungen
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2Unterstützung bei Heimkehr in die Schweiz0 Zitierungen
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3Übernahme der Tarifdifferenzen aus der ausserkantonalen Hospitalisation von Personen des Asylrechts (Art. 20b Asylgesetz; Art. 41 Abs. 3 Krankenversicherungsgesetz)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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1 Zitierungen
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Ablehnung von Finanzhilfen für die Beschaffung von besonders lärmarmen Güterwagen1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.