Sachverhalt

Die HUPAC AG reichte am 13. Dezember 2016 ein Gesuch um Finanzhilfe für den Erwerb und Betrieb von besonders lärmarmen Güterwagen beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein. Das BAFU lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. März 2017 ab, da das Gesuch nach der Anschaffung der Güterwagen eingereicht worden sei. Die HUPAC AG erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit Urteil vom 14. Januar 2019 abwies.

Die HUPAC AG gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und das Gesuch vom 13. Dezember 2016 gutzuheissen. Sie beantragte auch, eine Finanzhilfe in der Höhe von mindestens Fr. 991'029.60 zu gewähren.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in die Zusicherungen des BAFU hat. Das BAFU hatte der Beschwerdeführerin diverse Male in einer Art und Weise geäussert, die als Zusicherung für eine zukünftige Subventionsgewährung aufgefasst werden kann.

Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerdeführerin berechtigterweise auf die Zusicherung des BAFU vertrauen durfte und dass zwischen der Vertrauensgrundlage und der Vertrauensbetätigung ein Kausalzusammenhang besteht. Es kam auch zu dem Schluss, dass dem privaten Interesse…