Erwägungen

Die [X. AG] , eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [A.] , erbringt im Auftrag der Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft verschiedene Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich. Dazu gehören der Betrieb eines Gassenzimmers zur Betreuung Drogenabhängiger sowie ein Projekt zur aufsuchenden Drogenarbeit. Die Eidgenössische Steuerverwaltung vertrat die Auffassung, dass diese Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, da es sich nicht um Subventionen, sondern um steuerbares Entgelt handele. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass ihre Tätigkeit von der Mehrwertsteuer befreit sei, da es sich um Leistungen der Sozialfürsorge und Sozialhilfe handle. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der [X. AG] ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass zwischen der [X. AG] und dem Kanton Basel-Landschaft ein Leistungsaustauschverhältnis besteht. Der Kanton ist gesetzlich verpflichtet, Massnahmen gegen Betäubungsmittelmissbrauch und zur Betreuung Drogenabhängiger zu ergreifen. Er hat diese Aufgabe der [X. AG] übertragen und entschädigt sie dafür. Somit handelt es sich nicht um Subventionen, sondern um steuerbares Entgelt.

Zwar erbringt die [X. AG] auch Leistungen direkt gegenüber den Drogenabhängigen, wie die kostenlose Abgabe von…