Art. 14 ZUG
Ersatzpflicht des Wohnkantons
1 Der Wohnkanton vergütet dem Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt, die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag ausgerichteten weitern Unterstützung sowie die Kosten der Rückkehr des Unterstützten an den Wohnort.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes29 Zitierungen
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2Kostentragung des Heimatkantons27 Zitierungen
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3Interkantonale Unterstützungszuständigkeit des Aufenthaltsortes bei fehlendem Unterstützungswohnsitz11 Zitierungen
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4Unterstützungswohnsitz einer volljährigen Person in Familienpflege10 Zitierungen
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5Unterstützungsleistungen mit Subventionscharakter7 Zitierungen
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6Kostenersatzpflicht des Wohnkantons für vom Aufenthaltskanton im Rahmen der Unterstützung eines Bedürftigen im Notfall übernommenen Kosten eines Sanitätstransports0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Sozialhilfe (Zuständigkeit)11 Zitierungen
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Kostenersatz in der Unterstützungsangelegenheit X.________9 Zitierungen
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7 Zitierungen23.09.2003 · 7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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