Sachverhalt
Der Kanton Bern hat die Entscheidung des Kantons Zürich angefochten, ihm die Kosten eines Krankentransports vom 31. Januar 2009 für eine im Kanton Bern wohnhafte Person zu erstatten. Der Kanton Zürich ging davon aus, dass diese Person zum Zeitpunkt des Einsatzes mittellos war, da ein Verlustschein aufgrund des erfolglosen Betreibungsverfahrens gegen die Leistungsempfängerin ausgestellt worden war. Der Kanton Bern bestritt diese Einschätzung und vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe in diesem Fall nicht erfüllt waren.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Kantons Bern ab. Es kam zu dem Schluss, dass die Zürcher kantonale Praxis, die Mittellosigkeit anzunehmen, wenn der Leistungserbringer erfolglos versucht hat, die Kosten vom Leistungsempfänger im Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben, weder den Begriff der Bedürftigkeit nach Bundesrecht noch den Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Unterstützungsleistungen verletzt. Das Bundesgericht war der Ansicht, dass der…