Art. 2 ZUG

Bedürftigkeit

1 Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
2 Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kostenersatzpflicht des Heimatkantons
    · 27.09.2010 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kostenersatzpflicht des Wohnkantons für vom Aufenthaltskanton im Rahmen der Unterstützung eines Bedürftigen im Notfall übernommenen Kosten eines Sanitätstransports
    · 30.03.2011 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Unterhaltsrecht, Frage der Mankotragung
    · 23.10.2008 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 1, 2 lit. b, 8, 9 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b, 12 Abs. 2, 21 Abs. 1, 23 und 28 des Genfer Sozialhilfegesetzes vom 22
    · 06.02.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Kostenersatz in der Unterstützungsangelegenheit X.________
    · 17.01.2006 · 4 Zitierungen
  • VB.2020.00241
    26.08.2020 · 2 Zitierungen
  • · 29.03.2018 · 2 Zitierungen

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