Erwägungen

[A.] ist seit 1969 Miteigentümerin (Erbengemeinschaft) zusammen mit ihren Schwestern B. und C. eines Gebäudes in D. Am 8. Oktober 2018 hat [A.] beim Ergänzungsleistungsdienst (SPC) des Kantons Genf Sozialhilfeleistungen beantragt und angegeben, dass sie als einziges Einkommen eine Invalidenrente von 752 Franken pro Monat hat und mit ihrer Tochter und ihrem Sohn lebt. Der SPC hat ihren Antrag abgelehnt, da ihr Vermögen die geltenden Normen aufgrund des Werts der im Miteigentum gehaltenen Immobilie übersteigt.

[A.] hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Die Verwaltungskammer des Gerichtshofs der Republik und des Kantons Genf hat ihre Beschwerde abgelehnt. Das Bundesgericht hat die öffentlich-rechtliche Beschwerde von [A.] gegen diesen Entscheid teilweise gutgeheißen und die Sache an den SPC zurückgewiesen, damit dieser die der Beschwerdeführerin zu gewährenden Beträge unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse und der kantonalen Vorschriften festlegt.

Erwägungen

Gemäß dem Bundesgericht garantiert Art. 12 BV das Recht auf ein der Menschenwürde entsprechendes Existenzminimum. Dieses Recht obliegt den Kantonen, die frei sind, Art und Modalitäten der im Rahmen der Nothilfe zu erbringenden Leistungen festzulegen.

Im Kanton Genf ist die Sozialhilfe durch das kantonale Gesetz vom 22. März 2007 über die soziale Eingliederung und individuelle Sozialhilfe (LIASI) geregelt. Gemäß diesem Gesetz werden Finanzhilfeleistungen Personen nicht gewährt, deren Vermögen bestimmte, in einer Verordnung festgelegte Grenzen übersteigt. Allerdings verpflichtet Art. 12 BV, die Hilfe vorübergehend zu gewähren, wenn die Person nicht über unmittelbar verfügbare oder kurzfristig realisierbare Mittel verfügt, auch wenn ihr Vermögen die Verordnungsgrenzen übersteigt.

Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdeführerin nicht frei über die in Erbengemeinschaft mit ihren Schwestern gehaltene Immobilie verfügen. Daher haben die kantonalen Richter Art. 12 BV verletzt, indem sie ihr jede Hilfe mit…