Art. 33 ZUG
Einsprache
1 Wenn ein Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung oder die Abrechnungen nicht anerkennt, so muss er binnen 30 Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben.
2 Die Einsprachefrist beginnt mit dem Empfang der Unterstützungsanzeige, der Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kostenersatzpflicht des Heimatkantons9 Zitierungen
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2Richtigstellung des Unterstützungswohnsitzes eines dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnenden minderjährigen Kindes6 Zitierungen
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3Unterstützungswohnsitz einer volljährigen Person in Familienpflege4 Zitierungen
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4Bestimmung der interkantonal zuständigen Erwachsenenschutzbehörde0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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10 Zitierungen
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6 Zitierungen10.07.2007 · 6 Zitierungen
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5 Zitierungen09.03.2000 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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