Art. 33 ZUG

Einsprache

1 Wenn ein Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung oder die Abrechnungen nicht anerkennt, so muss er binnen 30 Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben.
2 Die Einsprachefrist beginnt mit dem Empfang der Unterstützungsanzeige, der Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kostenersatzpflicht des Heimatkantons
    · 27.09.2010 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Richtigstellung des Unterstützungswohnsitzes eines dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnenden minderjährigen Kindes
    · 05.10.2023 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Unterstützungswohnsitz einer volljährigen Person in Familienpflege
    · 22.05.2024 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Bestimmung der interkantonal zuständigen Erwachsenenschutzbehörde
    · 26.01.2015 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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