Art. 25 ZGB
Wohnsitz Minderjähriger
1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2 Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zum Vollzug gerichtlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen49 Zitierungen
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2Wohnsitz des Kindes27 Zitierungen
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3Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen25 Zitierungen
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4Anspruchskonkurrenz23 Zitierungen
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5Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes21 Zitierungen
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6Wegzug ins Ausland; Entscheidungskompetenzen des alleinigen Obhutsinhabers18 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Wohnsitz des Kindes12 Zitierungen
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Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung)9 Zitierungen
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5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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