Art. 25 ZGB

Wohnsitz Minderjähriger

1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2 Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zum Vollzug gerichtlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen
    · 14.11.2008 · 49 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wohnsitz des Kindes
    · 22.12.2006 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen
    · 27.10.2003 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anspruchskonkurrenz
    · 20.08.2018 · 23 Zitierungen
  5. 5
    Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes
    · 21.11.2017 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Wegzug ins Ausland; Entscheidungskompetenzen des alleinigen Obhutsinhabers
    · 01.06.2010 · 18 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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