Erwägungen
[A.] (geb. 1977) ist Staatsangehörige der Türkei. Im Jahr 2000 heiratete sie den Schweizer Staatsangehörigen [B.] und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. 2003 wurde der gemeinsame Sohn [C.] geboren, der wie der Vater das Schweizer Bürgerrecht besitzt. 2007 kam die gemeinsame Tochter [D.] in der Türkei zur Welt. Am 7. Januar 2020 wurde die Ehe geschieden, wobei die Mutter [A.] das Sorgerecht für die Tochter [D.] erhielt.
Am 14. März 2022 beantragte [A.] die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Wohnsitznahme mit ihren (Schweizer) Kindern im Kanton Zürich. Dieses Gesuch wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgelehnt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob [A.] gestützt auf die Beziehung zu ihrer minderjährigen Tochter [D.] , die das Schweizer Bürgerrecht besitzt, zusammen mit der Tochter in die Schweiz einreisen und sich hier aufhalten darf.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Tochter [D.] als Schweizer Bürgerin das Recht hat, jederzeit in die Schweiz einzureisen (Art. 24 Abs. 2 BV). Da [D.] als Minderjährige auf die Betreuung durch ihre Mutter [A.] angewiesen ist, kann [D.] ihre Niederlassungsfreiheit nur in Begleitung der Mutter ausüben. Unter Berücksichtigung des Willens der 15-jährigen Tochter, in der Schweiz leben zu wollen,…