Sachverhalt

X. wurde am 18. September 1992 im Kanton Zürich geboren, wo ihre Eltern wohnten. Nach ihrer Scheidung im Jahr 1998 wurde die elterliche Gewalt der Mutter übertragen. 1999 entzogen die Vormundschaftsbehörden der Stadt Zürich der Mutter das Sorgerecht für das Kind und übertrugen es einer Pflegefamilie in Meilen (ZH). Seitdem lebt X. im Kanton Zürich, wo sie auch zur Schule ging. Die Mutter hat sich im Kanton Genf niedergelassen und wohnt seit 2002 in der Gemeinde Meyrin (GE). Im Juni 2005 beantragte die Vormundin von X. bei der Gemeinde Meyrin die Vorschussleistung für den Unterhalt ihrer Mündelin. Mit Entscheid vom 25. August 2005 lehnte der kantonale Unterhaltskostenvorschuss- und -rückgewinnungsdienst (Scarpa) dies ab, da das unterhaltsberechtigte Kind nicht im Kanton Genf wohnhaft sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Genf wies die Beschwerde der Vormundin ab.

Erwägungen

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz des Kindes am Wohnsitz des Elternteils, dem die…