Erwägungen
Der Kanton Aargau erhob eine staatsrechtliche Klage gegen den Kanton St. Gallen, um die Vormundschaftsbehörde Degersheim (SG) zur Übernahme und Weiterführung der Kindesschutzmassnahmen für die Kinder C. und D. zu verpflichten. Die Kinder lebten seit dem 27. Mai 2001 in einer sozialpädagogischen Gemeinschaft in Eggenwil (AG), nachdem die Vormundschaftsbehörde Killwangen (AG) der Mutter B.X. die Obhut über die Kinder entzogen und eine Beistandschaft angeordnet hatte. Nach dem Umzug der Mutter von Gansingen (AG) nach Degersheim (SG) weigerte sich die Vormundschaftsbehörde Degersheim, die Kindesschutzmassnahmen zu übernehmen.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass nach Art. 315 Abs. 1 ZGB die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der Kinder für Kindesschutzmassnahmen zuständig ist. Die Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörde nach Art. 315 Abs. 2 ZGB ist lediglich subsidiär. Bei einem Kompetenzkonflikt zwischen zwei Vormundschaftsbehörden ist daher allein entscheidend, wo die Eltern der…