Art. 315 ZGB
Im Allgemeinen
1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.
2 Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3 Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zum Vollzug gerichtlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen27 Zitierungen
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2Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen27 Zitierungen
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3Feststellung der Nichtigkeit11 Zitierungen
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4Erbbiologische Expertise (Ähnlichkeits- und Unähnlichkeitsbeweis) im Vaterschaftsprozess. 1. Was für eine Rolle kommt diesem Beweismittel im allgemeinen zu? (Erw. 2). 2. Gegenüber der Vermutung nach Art. 314 Abs. 1 ZGB…9 Zitierungen
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5Zuständigkeit des Scheidungsrichters8 Zitierungen
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6§ 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 der Verordnung vom 216 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obhutsentzug mit Heimeinweisung5 Zitierungen
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Anordnung einer Begutachtung4 Zitierungen
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4 Zitierungen26.02.2010 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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