Art. 315 ZGB

Im Allgemeinen

1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.
2 Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3 Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zum Vollzug gerichtlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen
    · 14.11.2008 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen
    · 27.10.2003 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Feststellung der Nichtigkeit
    · 22.08.2019 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erbbiologische Expertise (Ähnlichkeits- und Unähnlichkeitsbeweis) im Vaterschaftsprozess. 1. Was für eine Rolle kommt diesem Beweismittel im allgemeinen zu? (Erw. 2). 2. Gegenüber der Vermutung nach Art. 314 Abs. 1 ZGB…
    · 18.05.1956 · 9 Zitierungen
  5. 5
    Zuständigkeit des Scheidungsrichters
    · 18.10.1999 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 der Verordnung vom 21
    · 29.01.2009 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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