Erwägungen
X., Jahrgang 1953, und X.-Z. (heute: Y.-Z.), Jahrgang 1961, heirateten am 13. Dezember 1991. Aus der Ehe ging am 16. Juni 1992 die Tochter M. hervor. Im August/September 1995 entzog die Vormundschaftsbehörde den Parteien das Obhutsrecht über M. und schränkte den persönlichen Kontakt von X. mit seiner Tochter ein. Das gegen X. wegen Verdachts auf sexuelle Übergriffe eröffnete Strafverfahren wurde mangels Nachweis einer strafbaren Handlung eingestellt.
Auf Klage der Ehefrau hin schied das Kantonsgericht Glarus die Ehe der Parteien, entzog beiden Ehegatten die elterliche Gewalt, errichtete eine Vormundschaft über M. und regelte den persönlichen Verkehr sowie die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind. Beide Parteien suchten auf dem Rechtsmittelweg die Zuteilung der elterlichen Gewalt über ihre Tochter zu erwirken. Das Obergericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil, schränkte jedoch den Kontakt des Vaters X. mit seiner Tochter weiter ein.
Mit Berufung beantragte X. dem Bundesgericht, ihm die elterliche Gewalt über M. zuzuscheiden, Y.-Z. ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen und sie zu Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Für den Fall, dass ihm die elterliche Gewalt und/oder die Obhut entzogen werden sollte, verlangte er ein uneingeschränktes Besuchsrecht und Ferienrecht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zunächst die Frage der Zuständigkeit des Scheidungsrichters für Kindesschutzmassnahmen und Anordnungen über den persönlichen Verkehr geklärt. Es kam zum Schluss, dass der Scheidungsrichter befugt ist, bestehende Kindesschutzmassnahmen der Vormundschaftsbehörde den veränderten Verhältnissen anzupassen und den persönlichen…