Art. 89 StPO

Allgemeine Bestimmungen

1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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