Art. 89 StPO
Allgemeine Bestimmungen
1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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37 Zitierungen
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36 Zitierungen
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20 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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