Sachverhalt

Am 19. Juli 2017 erstattete der Beschwerdegegner 2 Strafanzeige gegen die [C. AG] wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Der Vorwurf bezog sich darauf, dass die [C. AG] Produkte unter der Bezeichnung [D.] vertrieben habe, die nicht der Qualität des Originalprodukts der [E. GmbH] entsprachen. Mit Verfügung vom 12. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen das Strafverfahren gegen die [C. AG] ein.

Der Beschwerdegegner 2 erhob am 23. September 2019 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Seine Beschwerde war jedoch unvollständig und enthielt keine Begründung. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen gewährte ihm daraufhin eine Nachfrist von 19 Tagen zur Verbesserung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 8. Januar 2020 hob die Anklagekammer die Einstellungsverfügung auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung an die Staatsanwaltschaft zurück.

Der CEO der [C. AG] (Beschwerdeführer) erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er rügte, die Anklagekammer habe zu Unrecht eine Nachfrist gewährt und sei daher zu Unrecht auf die Beschwerde des Beschwerdegegners 2 eingetreten. Zudem sei die Nachfrist unangemessen lang gewesen und verletze prozessuale Grundsätze.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid der Anklagekammer zulässig ist. Gemäß Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kann ein Zwischenentscheid angefochten werden, wenn dessen Aufhebung sofort einen Endentscheid herbeiführt und dadurch bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart wird. Das Bundesgericht bejaht dies im vorliegenden Fall, da die Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Rechtskraft der ursprünglichen Einstellungsverfügung wiederherstellen und ein weiteres Verfahren verhindern würde. Zudem wäre ein solches Verfahren mit erheblichem Aufwand verbunden, insbesondere da die Beschwerde des Beschwerdegegners 2 bei rechtmäßiger Beurteilung hätte als unzulässig abgewiesen werden müssen.

2. Rechtmäßigkeit der Nachfristgewährung Die Beschwerde des Beschwerdegegners 2 vom 23. September 2019 genügte nicht den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO, da sie keine Begründung enthielt. Die Anklagekammer gewährte dennoch eine Nachfrist von 19 Tagen zur Verbesserung der Beschwerde. Das Bundesgericht stellt klar, dass eine Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis gewährt werden darf. Vorliegend lag jedoch kein solcher Fall vor. Der Beschwerdegegner 2 war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits anwaltlich vertreten, und es bestand ausreichend Zeit, die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) zu begründen. Die behauptete Büroabwesenheit des Rechtsvertreters und der Umstand, dass dieser noch keine Akteneinsicht hatte, rechtfertigen keine Nachfrist, da die Beschwerdegründe zumindest in Grundzügen hätten dargelegt werden können.

3. Verletzung prozessualer Vorschriften Die…