Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich verfolgt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden insgesamt 23 geheime Überwachungsmassnahmen angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft genehmigt. [A.] erhob Beschwerde gegen diese Anordnungen und Genehmigungen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Das Kantonsgericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein, da sie die Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllte.
Gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts erhob [A.] Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragte, den Beschluss aufzuheben und die Sache zur inhaltlichen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Eventualiter beantragte er, die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten materiellrechtlichen Anträge gutzuheissen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es führte aus, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Kantonsgericht die Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllte. Der Beschwerdeführer habe lediglich pauschale Rügen erhoben, ohne konkret auf die angefochtenen Entscheide und deren Erwägungen einzugehen oder aufzuzeigen, inwiefern diese falsch sein sollten.
Das Bundesgericht verneinte auch, dass das…