Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] ist Alleinerbe seines verstorbenen Onkels und Paten [Y.] . Für [Y.] wurde auf eigenes Ersuchen eine Beistandschaft errichtet und [G.] als Beiständin ernannt. Da [G.] trotz Aufforderungen kein Eröffnungsinventar erstellte, wurde sie durch die Vormundschaftsbehörde [F.] vorläufig ihres Amtes enthoben und [H.] als vorläufiger Beistand eingesetzt. Laut der von [H.] vorgelegten Schlussabrechnung fehlten für einen Betrag von Fr. 108'140.55 Belege, die von [G.] nicht beigebracht worden waren. [X.] erhob daraufhin Klage gegen [G.] und erreichte einen Anerkennungsurteil. Da [G.] überschuldet war, konnte die Forderung jedoch nicht eingetrieben werden. Daraufhin reichte [X.] Klage gegen die fünf Mitglieder der Vormundschaftsbehörde [F.] (die Beschwerdegegner [A.] , [B.] , [C.] , [D.] und [E.] ) ein, um diese zur Zahlung des Betrags zu verpflichten.

Erwägungen

Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage ab. Das Kassationsgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers teilweise ab. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegner als Mitglieder der Vormundschaftsbehörde ihre Sorgfaltspflichten bei der Auswahl, Instruktion und Beaufsichtigung der Beiständin [G.] verletzt haben. Er macht geltend, dass [G.] aufgrund ihrer mangelnden Qualifikation nicht hätte ernannt werden dürfen und die Beschwerdegegner ihre Pflicht zur fristgerechten Erstellung des Eröffnungsinventars nicht durchgesetzt haben. Dadurch sei der eingetretene Schaden adäquat kausal mit dem Fehlverhalten der Beschwerdegegner verbunden. Das Bundesgericht erachtet die Rügen des Beschwerdeführers als begründet. Es stellt fest, dass die Beschwerdegegner ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, indem…