Art. 409 ZGB
Der Beistand oder die Beiständin stellt der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB)0 Zitierungen
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2BGE 75_IV_1420 Zitierungen27.05.1949 · 0 Zitierungen
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3BGE 75_IV_1390 Zitierungen01.01.1949 · 0 Zitierungen
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4BGE 74_II_760 Zitierungen07.05.1948 · 0 Zitierungen
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5BGE 74_II_810 Zitierungen01.01.1948 · 0 Zitierungen
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6BGE 62_II_700 Zitierungen01.01.1936 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Errichtung einer Beistandschaft, Validierung Vorsorgeauftrag9 ZitierungenVD.2020.69· 08.10.2020 · 9 Zitierungen
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vorsorgliche Massnahmen (Vertretungsbeistandschaft)3 Zitierungen
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VD.2020.2311 Zitierungen05.11.2020 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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