Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Verurteilten, Zimmermann, der die Revision eines Strafurteils gemäß Artikel 397 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) beantragt hat. Die streitige Frage ist, ob der Verurteilte, der unter Curatelle steht wegen einer geistigen Erkrankung, prozessfähig ist, um die Revision seines Urteils zu beantragen. Das Bundesgericht wurde mit dem Fall befasst, nachdem das kantonale Gericht den Revisionantrag des Verurteilten abgelehnt hatte.

Die beteiligten Parteien sind der Verurteilte, Zimmermann, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Das Verfahren begann am 3. Oktober 1962.

Das Hauptproblem ist, ob der Verurteilte aufgrund seiner geistigen Erkrankung in der Lage ist, die Revision seines Urteils selbstständig zu beantragen oder ob er durch seinen Curator vertreten werden muss.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage der Prozessfähigkeit des Verurteilten nach Bundesrecht. Es kam zu dem Schluss, dass die Prozessfähigkeit eine Frage des Bundesrechts ist und dass daher die Entscheidung des kantonalen Gerichts mit einem Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann.

Das Gericht prüfte auch die bisherige Rechtsprechung, wonach ein Verurteilter, der unter Curatelle steht wegen einer geistigen Erkrankung, normalerweise nicht als prozessfähig angesehen wird, um die Revision seines Urteils selbstständig zu beantragen. Allerdings kam das Gericht zu dem Schluss, dass diese Rechtsprechung in diesem Fall nicht anwendbar ist, da der Verurteilte nachgewiesen hat, dass er die erforderliche Urteilsfähigkeit besitzt, um die Revision seines Urteils zu beantragen.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Rechte, die…