Art. 99 ZGB
1 Das Zivilstandsamt prüft, ob: 1. das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist; 2. die Identität der Verlobten feststeht; und 3. die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht.
2 Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.
3 Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus.
4 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 50_II_2132 Zitierungen01.01.1924 · 2 Zitierungen
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2BGE 46_II_2032 Zitierungen01.01.1920 · 2 Zitierungen
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3BGE 67_II_11 Zitierungen23.01.1941 · 1 Zitierungen
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4BGE 42_II_4221 Zitierungen01.01.1916 · 1 Zitierungen
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5Einwilligung des Vormundes zur Eheschliessung (Art. 99 ZGB)0 Zitierungen
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6Änderung der Rechtsprechung).0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2019.008603 Zitierungen30.04.2020 · 3 Zitierungen
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Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung3 ZitierungenVWBES.2019.77· 14.02.2019 · 3 Zitierungen
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VB.2019.005562 Zitierungen28.11.2019 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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