Art. 99 ZGB

1 Das Zivilstandsamt prüft, ob: 1. das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist; 2. die Identität der Verlobten feststeht; und 3. die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht.
2 Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.
3 Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus.
4 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 50_II_213
    01.01.1924 · 2 Zitierungen
  2. 2
    BGE 46_II_203
    01.01.1920 · 2 Zitierungen
  3. 3
    BGE 67_II_1
    23.01.1941 · 1 Zitierungen
  4. 4
    BGE 42_II_422
    01.01.1916 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Einwilligung des Vormundes zur Eheschliessung (Art. 99 ZGB)
    · 11.12.1980 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Änderung der Rechtsprechung).
    · 03.10.1962 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2019.00860
    30.04.2020 · 3 Zitierungen
  • Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung
    VWBES.2019.77
    · 14.02.2019 · 3 Zitierungen
  • VB.2019.00556
    28.11.2019 · 2 Zitierungen

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