Art. 433 ZGB
Behandlungsplan
1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan.
2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3 Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen.
4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Fürsorgerische Unterbringung zwecks Behandlung einer psychischen Störung (Art. 426 Abs. 1 ZGB); Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 Abs. 1 ZGB); zum Begriff der Anordnung24 Zitierungen
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2BGE 77_II_73 Zitierungen15.02.1951 · 3 Zitierungen
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3Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde2 Zitierungen
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4Ende der Bevormmundung (Art. 431 ff2 Zitierungen
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5BGE 68_I_882 Zitierungen01.01.1942 · 2 Zitierungen
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6Entmündigungsverfahren. 1. Ein Ehegatte kann sich der Entmündigung des andern nicht in seinem eigenen Namen widersetzen und ist gemäss Art. 29 Abs. 2 OG grundsätzlich auch nicht befugt, den andern im Verfahren vor Bunde…1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen17.12.2021 · 9 Zitierungen
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Zwangsmedikation (fürsorgerische Unterbringung)4 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2019.592 ZitierungenWBE.2019.59· 19.02.2019 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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