Erwägungen

A. wurde am 10. Januar 2017 aufgrund einer bekannten paranoiden Schizophrenie und Selbst- und Fremdgefährdung fürsorgerisch in die Klinik B. eingewiesen. Am 11. Januar 2017 lehnte A. die Behandlung mit 400 mg Solian ab, woraufhin eine Zwangsmedikation erfolgte.

Am 12. Januar 2017 verfügte der Oberarzt Dr. med. D. die Behandlung von A. ohne ihre Zustimmung ab dem 11. Januar 2017 für eine unbestimmte Dauer. Diese Verfügung wurde A.s Rechtsbeistand am 13. Januar 2017 zugestellt.

A. beantragte daraufhin beim Bezirksgericht Meilen die Aufhebung der Zwangsbehandlung, was jedoch abgelehnt wurde. Gegen diesen Entscheid erhob A. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welche jedoch nicht auf die Sache eintrat.

A. erhob schliesslich Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht gegen den Beschluss des Obergerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Verfügung des Oberarztes vom 12. Januar 2017 eine Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB darstellt und somit eine anfechtbare Verfügung ist.

Das Bundesgericht begründet dies wie folgt

- Der Behandlungsplan vom 10. Januar 2017 sah eine medikamentöse Behandlung von A. mit Solian 400 mg vor.

- Die Verfügung des Oberarztes vom 12. Januar 2017 ordnete die Behandlung von A. ohne ihre Zustimmung ab dem 11. Januar 2017 für eine unbestimmte Dauer an.

…