Sachverhalt

B. hatte den Geldbeutel, den A. betrunken in einer Telefonzelle vergessen hatte, an sich genommen. Das Kantonsgericht verurteilte B. wegen Diebstahls. B. legte Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil ein. Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Obwohl B. unter Vormundschaft stand, war er urteilsfähig und konnte daher gemäß Art. 19 Abs. 2 ZGB einen Anwalt seiner Wahl mit der Einlegung dieser Beschwerde beauftragen. In der Sache selbst befand das Bundesgericht, dass A. den Besitz an seinem in der Telefonzelle vergessenen Geldbeutel nicht verloren hatte und B. daher durch die Aneignung desselben einen Diebstahl gemäß Art. 137 StGB begangen hatte.

Erwägungen

Gemäß Art. 19 Abs. 2 ZGB können urteilsfähige entmündigte Personen die ihnen zustehenden höchstpersönlichen Rechte selbstständig ausüben. Das Bundesgericht entschied, dass das Recht eines Verurteilten, Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht einzulegen, ein solches höchstpersönliches Recht ist, das B. trotz seiner Vormundschaft selbstständig wahrnehmen konnte, sofern er urteilsfähig war.

In der Sache selbst befand das…