Art. 410 ZGB

Rechnung

1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.
2 Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 404 Abs. 3, Art. 422 und Art. 410 ZGB. 1. Der in Art. 422 ZGB enthaltene Katalog der genehmigungsbedürftigen Geschäfte wird durch Art. 404 Abs. 3 ZGB ergänzt
    · 19.03.1991 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ausübung des bäuerlichen Vorkaufsrechtes durch einen Entmündigten (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 EGG; Art. 421 Ziff. 1 ZGB). 1. Nachträgliche Zustimmung durch die Vormundschaftsbehörde: a) Form (E. 3); b) Zulässigke…
    · 02.12.1976 · 1 Zitierungen
  3. 3
    BGE 75_II_337
    15.12.1949 · 1 Zitierungen
  4. 4
    BGE 54_II_429
    13.11.1928 · 1 Zitierungen
  5. 5
    BGE 46_II_350
    01.01.1920 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Kinderunterhaltsvertrag: Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde und Wirkungen der Vereinbarung vor der Genehmigung
    · 09.12.1999 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Entschädigung des Beistands
    · 20.02.2025 · 1 Zitierungen
  • XBE.2022.37
    06.01.2023 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz — XBE.2022.37
    XBE.2022.37
    · 05.01.2023 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.