Art. 410 ZGB
Rechnung
1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.
2 Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 404 Abs. 3, Art. 422 und Art. 410 ZGB. 1. Der in Art. 422 ZGB enthaltene Katalog der genehmigungsbedürftigen Geschäfte wird durch Art. 404 Abs. 3 ZGB ergänzt2 Zitierungen
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2Ausübung des bäuerlichen Vorkaufsrechtes durch einen Entmündigten (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 EGG; Art. 421 Ziff. 1 ZGB). 1. Nachträgliche Zustimmung durch die Vormundschaftsbehörde: a) Form (E. 3); b) Zulässigke…1 Zitierungen
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3BGE 75_II_3371 Zitierungen15.12.1949 · 1 Zitierungen
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4BGE 54_II_4291 Zitierungen13.11.1928 · 1 Zitierungen
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5BGE 46_II_3501 Zitierungen01.01.1920 · 1 Zitierungen
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6Kinderunterhaltsvertrag: Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde und Wirkungen der Vereinbarung vor der Genehmigung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entschädigung des Beistands1 Zitierungen
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XBE.2022.371 Zitierungen06.01.2023 · 1 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz — XBE.2022.371 ZitierungenXBE.2022.37· 05.01.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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