Sachverhalt
Der Streit betrifft die Gültigkeit eines Immobilienverkaufsvertrags, der am 29. Oktober 1981 von den Erben von Adolf H., von denen einer unter Vormundschaft stand, abgeschlossen wurde. Obwohl die Vormundin den Vertrag im Namen der Mündelin unterzeichnet hat, hat die Aufsichtsbehörde den Verkauf nicht gemäß Art. 404 Abs. 3 ZGB genehmigt. Eine der Erben, Rosmarie H., hat anschließend die Gültigkeit des Vertrags angefochten und die Zahlung eines zusätzlichen Betrags von den Käufern verlangt.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der Kaufvertrag der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterlag, auch wenn die Immobilie nicht ausschließlich der Mündelin gehörte. Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde unterliegt jedoch nicht denselben Formvorschriften wie der Kaufvertrag selbst.
Darüber hinaus war der gesetzliche Vertreter berechtigt, den Vertrag im Namen der Mündelin abzuschließen, aber dieser blieb bis zur Genehmigung oder Ablehnung durch die Aufsichtsbehörde ausgesetzt. Da die Genehmigung nicht eingeholt oder eine Frist dafür gesetzt wurde, ist der…