Sachverhalt

H.P., geschieden in Brasilien und mit ihren Kindern in Genf lebend, und J.T. schlossen im November 1991 in Genf eine mündliche Vereinbarung, um die im brasilianischen Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Kinder erheblich zu erhöhen. H.P. hat eine Klage auf Bestätigung einer Sequestration eingereicht, um die Zahlung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Beträge zu erwirken. Das Bundesgericht musste prüfen, ob diese Vereinbarung gemäß Art. 287 Abs. 1 ZGB der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde bedarf.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die mündliche Vereinbarung zur Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für Kinder, die in einem ausländischen Scheidungsurteil festgelegt wurden, von der zuständigen Vormundschaftsbehörde gemäß Art. 287 Abs. 1 ZGB genehmigt werden muss. Diese Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn die Vereinbarung eine Erhöhung der Beiträge vorsieht, da das Gesetz keinen Unterschied macht, ob die Vereinbarung die im Urteil festgelegten Beiträge erhöht oder senkt.

Solange die Vereinbarung nicht von der Vormundschaftsbehörde genehmigt wurde, kann sie nicht zur Erwirkung der vorgesehenen Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Die Klage auf Bestätigung der Sequestration…